SVG muss die Ladung auf Fahrzeugen so angebracht sein, dass sie niemand gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass die ratio legis dieser Norm u. a. darin liegt, die Stabilität und den festen Sitz der Ladung zu gewährleisten, und zwar in der Weise, dass niemand gefährdet oder belästigt wird. Dabei genügt es nicht, die Stabilität der Ladung nur im Hinblick auf den normalen Verkehr und die dazu gehörenden plötzlichen Bremsungen sicherzustellen. Die Dichte des Verkehrs und die Häufung der Zwischenfälle und Unfälle jeder Art und jeder Schwere rechtfertigen strengere Anforderungen.