Ein Stamm kam auf ein Rad zu liegen. Der Gerichtsstatthalter von Olten-Gösgen bestrafte W. H. in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 70.--. W. H. erhob dagegen Kassationsbeschwerde. Er machte unrichtige Gesetzesanwendung im Sinne von § 190 Abs. 1 lit. c StPO geltend, da der zu beurteilende Sachverhalt keine Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG darstelle. Das Obergericht wies die Kassationsbeschwerde ab mit folgender Begründung: Gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG muss die Ladung auf Fahrzeugen so angebracht sein, dass sie niemand gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann.