die Legitimation zur Gesuchstellung über den fruchtlos gepfändeten Schuldner hinaus auszudehnen, zumal die gesetzliche Möglichkeit zur Befreiung von der Publikation eine Ausnahmeregelung darstellt, die keine extensive Interpretation erträgt. Ist die Beschwerde demnach schon mangels eines Gesuches des allein legitimierten Schuldners gutzuheissen, braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob die Beschwerde materiell begründet sei. Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 13. Juni 1977