Wenn $ 5 Abs. 1 des Gesetzes vorschreibt, die fruchtlose Pfändung sei dem Justizdepartement und dem Ammannamt der Wohnsitzgemeinde des Schuldners zur Kenntnis zu bringen, lässt dies noch keineswegs annehmen, diese beiden Amtstellen seien ebenfalls zur Gesuchstellung nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes legitimiert. Die Orientierungspflicht hat vielmehr ausschliesslich den in § 5 Abs. 1 genannten Zweck, nämlich dass die zuständigen Instanzen den Folgen der fruchtlosen Pfändung Nachachtung verschaffen sollen (Entzug der Wählbarkeit in bestimmte öffentliche Funktionen, bzw. der Fähigkeit zur Ausübung bestimmter Berufsarten nach § 1 des Gesetzes).Gesetzestext und ratio legis lassen es also nicht zu,