Nach der ausdrücklichen Ordnung des Gesetzes ($ 3 Abs. 2) kann aber nur auf ein fristgerecht eingereichtes Gesuch des Schuldners hin die Befreiung verfügt werden, wie dies übrigens auch in der Anzeige des Betreibungsamtes an den Schuldner festgehalten war. Wenn $ 5 Abs. 1 des Gesetzes vorschreibt, die fruchtlose Pfändung sei dem Justizdepartement und dem Ammannamt der Wohnsitzgemeinde des Schuldners zur Kenntnis zu bringen, lässt dies noch keineswegs annehmen, diese beiden Amtstellen seien ebenfalls zur Gesuchstellung nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes legitimiert.