In der Vernehmlassung des Betreibungsamtes wird dargetan, dass die Befreiung von der Publikation auf begründetes Gesuch des Ammanns der Einwohnergemeinde D. hin erfolgte. Nach der ausdrücklichen Ordnung des Gesetzes ($ 3 Abs. 2) kann aber nur auf ein fristgerecht eingereichtes Gesuch des Schuldners hin die Befreiung verfügt werden, wie dies übrigens auch in der Anzeige des Betreibungsamtes an den Schuldner festgehalten war.