Die Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut: Das Oberamt, das als Inkassostelle den Staat Solothurn als Gläubiger vertritt, ist nach § 3 des Gesetzes betreffend die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses vom 28. November 1973 offensichtlich zur Beschwerdeführung legitimiert, Auf die Beschwerde ist einzutreten. In der Vernehmlassung des Betreibungsamtes wird dargetan, dass die Befreiung von der Publikation auf begründetes Gesuch des Ammanns der Einwohnergemeinde D. hin erfolgte.