Obwohl der Schuldner innert der gesetzten Frist keine Schritte unternommen hatte, um Befreiung von der Publikation zu erwirken, sah das Betreibungsamt von einer Publikation ab. Dies auf Grund eines entsprechenden Gesuches des Ammannamtes der Einwohnergemeinde D. Gegen die vom Betreibungsamt verfügte Befreiung von der Publikation reichte das Oberamt bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde ein. Zur Begründung brachte es vor, die Voraussetzungen für die Befreiung seien nicht erfüllt. Die Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut: