Die Betreibung führte zu einem Verlustschein. Das Betreibungsamt teilte dem Schuldner mit, dass er als fruchtlos Gepfändeter im Amtsblatt publiziert werde, wenn er nicht bis am … nachweise, dass er den Gläubiger befriedigt habe, oder ein begründetes Gesuch um Befreiung von der Publikation einreiche. Im weiteren teilte das Betreibungsamt die fruchtlose Pfändung dem Justizdepartement und dem Ammannamt der Einwohnergemeind D., der Wohngemeinde des Schuldners, mit. Obwohl der Schuldner innert der gesetzten Frist keine Schritte unternommen hatte, um Befreiung von der Publikation zu erwirken, sah das Betreibungsamt von einer Publikation ab.