SOG 1977 Nr. 14 § 3 Abs. 2 Gesetz betreffend die öffentlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses. Das Betreibungsamt kann nur auf Gesuch des Schuldners hin von der Publikation im Amtsblatt absehen. Das Ammannamt der Wohngemeinde des Schuldners ist zur Gesuchstellung nicht legitimiert. Der Staat Solothurn, vertreten durch das Oberamt Bucheggberg-Kriegstetten, hatte B. G. für ausstehende Staatssteuern betrieben. Die Betreibung führte zu einem Verlustschein.