Entgegen der Ansicht des Eidg. Amtes für Handels- und Güterrechtsregister vertritt die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn die Meinung, dass ein Zirkulationsbeschluss der Gläubiger, anstelle eines Versammlungsbeschlusses, zulässig ist. Sie stützt sich dabei auf BGE 48 III 45; 54 III 118; 69 III 18; Praxis Jaeger zu Art. 235 N 10 und Art. 255 N 3 sowie Fritzsche II S. 160. Der Wahl von XY zum neuen Liquidator im Nachlassvertragsverfahren der Firma Z. in Nachlass-Liquidation, kann folglich die Genehmigung erteilt werden. Der vom bisherigen Liquidator beim Handelsregisteramt beantragte Eintragung eines Wechsels des Liquidators im Handelsregister steht nichts im Wege.