SOG 1977 Nr. 13 Art. 316b Ziff. 2 SchKG. Ein Liquidator kann auch durch Zirkulationsbeschluss der stimmberechtigten Gläubiger gewählt werden. Zur Frage, ob ein neuer Liquidator durch Zirkulationsbeschluss gewählt werden kann oder ob eine Gläubigerversammlung einzuberufen ist, äusserte sich die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wie folgt: Sämtliche 162 stimmberechtigten Gläubiger wurden mit eingeschriebenem Brief aufgefordert, innert 10 Tagen allfällige Einwendungen gegen die Niederlegung und Übertragung des Amtes des Liquidators anzumelden.