amten zu lassen. Wenn man wegen der offenbaren Bewährung während der letzten 7 Jahre die Vorstrafen allein nicht als ausschlaggebend erachten wollte, so blieben wegen der neuesten richterlichen Beanstandung der Geschäftsführung des K. R. als Sachverwalter doch zuviele Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit und Eignung übrig. K. R. ist daher in Gutheissung der entsprechenden Begehren des XY als a. o. Konkursverwalter abzusetzen und das Konkursamt anzuweisen, das Verfahren selber weiterzuführen. Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 21. November 1977