Diese massiven Vorstrafen wegen Vermögensdelikten, die noch nicht allzu lange zurückliegen und K. R. als Inhaber eines Treuhandbüros besonders schlecht anstehen, vermögen, nachdem sie nun bekannt sind, das nötige Vertrauen in die Integrität und Eignung als a. o. Konkursverwalter zu untergraben. Kommt dazu, dass durch ein von XY eingelegtes Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichtes ... vom 17. Oktober 1977 dargetan ist, dass K. R. als Sachverwalter in einem Nachlassverfahren erst vor wenigen Wochen wegen Überschreitung seiner Kompetenzen in die Schranken gewiesen werden musste, so kann es namentlich aus diesem Grund nicht mehr verantwortet werden, K. R. weiterhin als a. o. Konkursverwalter