Aus ihm geht nun in der Tat hervor, dass K. R. noch nicht gelöschte Vorstrafen aufweist, und zwar aus dem Jahre 1968 eine unbedingte Gefängnisstrafe von 4 Wochen wegen Veruntreuung und insbesondere eine verbüsste Gefängnisstrafe von 15 Monaten wegen gewerbsmässigen Betruges etc. gemäss Urteil vom 26. Juni 1970. Diese massiven Vorstrafen wegen Vermögensdelikten, die noch nicht allzu lange zurückliegen und K. R. als Inhaber eines Treuhandbüros besonders schlecht anstehen, vermögen, nachdem sie nun bekannt sind, das nötige Vertrauen in die Integrität und Eignung als a. o. Konkursverwalter zu untergraben.