Nachdem sich K. R. in der Vernehmlassung nicht zu diesem Funkt geäussert hatte und XY in den Gegenbemerkungen zur Vernehmlassung erneut die Einholung eines Strafregisterauszuges als geboten hinstellte, wurde ein solcher eingeholt. Aus ihm geht nun in der Tat hervor, dass K. R. noch nicht gelöschte Vorstrafen aufweist, und zwar aus dem Jahre 1968 eine unbedingte Gefängnisstrafe von 4 Wochen wegen Veruntreuung und insbesondere eine verbüsste Gefängnisstrafe von 15 Monaten wegen gewerbsmässigen Betruges etc. gemäss Urteil vom 26. Juni 1970.