und kostensparende Geschäftsführung bürgt. Die für einen a. o. Konkursverwalter in seiner amtsähnlichen Stellung erforderlichen Garantien der Moralität, Eignung und Unabhängigkeit (Fritzsche II, S. 128/129) ertragen daher insbesondere im summarischen Konkursverfahren keinerlei Zweifelhaftigkeit. 3. XY hatte schon in seiner "Klage" vom 9. September 1977 beantragt, das Vorleben von K. R. auch vermittels eines Strafregisterauszuges zu überprüfen. Nachdem sich K. R. in der Vernehmlassung nicht zu diesem Funkt geäussert hatte und XY in den Gegenbemerkungen zur Vernehmlassung erneut die Einholung eines Strafregisterauszuges als geboten hinstellte, wurde ein solcher eingeholt.