Offenbar beruht diese Ordnung auf der Überlegung, dass das Konkursamt am ehesten dafür garantiert, dass in der Handhabung des grossen Ermessensspielraums keine Missbräuche vorkommen und die Kosten tief gehalten werden. Wenn - wie im vorliegenden Fall vom Konkursamt geltend gemacht wird - wegen Arbeitsüberlastung notgedrungen trotzdem eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt wird, so muss bei der Wahl der Person des a. o. Konkursverwalters besonders darauf geachtet werden, dass dieser von der Eignung, Integrität und Vertrauenswürdigkeit her der grossen Freiheit in der Verfahrensgestaltung gewachsen erscheint und gestützt auf ausgewiesene Fähigkeiten und Sachkunde für eine rationelle