Das Konkursamt hat hier das Verfahren selbst durchzuführen. Dabei steht ihm eine grosse Freiheit in der Verfahrensgestaltung zu, und es hat auf möglichste Kostenersparnis zu achten (Fritzsche II, S. 193). Offenbar beruht diese Ordnung auf der Überlegung, dass das Konkursamt am ehesten dafür garantiert, dass in der Handhabung des grossen Ermessensspielraums keine Missbräuche vorkommen und die Kosten tief gehalten werden.