Auch wenn die 10tägige Frist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG nicht eingehalten sein sollte, ist daher die "Klage" des XY, der allenfalls als Gläubiger der konkursiten Firma zur Beschwerdeführung legitimiert ist, darauf hin zu überprüfen, ob die materiellen Voraussetzungen zur anbegehrten Absetzung des a. o. Konkursverwalters K. R. erfüllt sind. 2. Beim summarischen Konkursverfahren, wie es im vorliegenden Fall angeordnet ist, ist im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren die Einsetzung einer ausseramtlichen Verwaltung nicht vorgesehen. Das Konkursamt hat hier das Verfahren selbst durchzuführen.