Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde zur jederzeitigen Absetzung und ihre Pflicht zum Einschreiten von Amtes wegen verbieten es offensichtlich, auf eine entsprechende Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Auch wenn die 10tägige Frist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG nicht eingehalten sein sollte, ist daher die "Klage" des XY, der allenfalls als Gläubiger der konkursiten Firma zur Beschwerdeführung legitimiert ist, darauf hin zu überprüfen, ob die materiellen Voraussetzungen zur anbegehrten Absetzung des a. o. Konkursverwalters K. R. erfüllt sind.