237 SchKG (N 6, S. 377) kann die Aufsichtsbehörde eine ausseramtliche Konkursverwaltung jederzeit, auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen, wegen Unfähigkeit absetzen und die Durchführung des Konkurses dem Konkursamt übertragen. Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde zur jederzeitigen Absetzung und ihre Pflicht zum Einschreiten von Amtes wegen verbieten es offensichtlich, auf eine entsprechende Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten.