K. R. nahm die Geschäftsführung auf. Mit Schreiben vom 9. September wandte sich XY als Hauptaktionär und angeblicher Hauptgläubiger der konkursiten Firma ans Obergericht als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte, K. R, sei wegen Unfähigkeit des Amtes zu entheben und es sei das ordentlicherweise zuständige Konkursamt von Olten-Gösgen als Konkursverwaltung einzusetzen, Das Obergericht nahm wie folgt Stellung: 1. Nach Kommentar Jäger zu Art. 237 SchKG (N 6, S. 377) kann die Aufsichtsbehörde eine ausseramtliche Konkursverwaltung jederzeit, auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen, wegen Unfähigkeit absetzen und die Durchführung des Konkurses dem Konkursamt übertragen.