SOG 1977 Nr. 12 Art. 231 SchKG. Wird im summarischen Konkursverfahren ausserordentlicherweise ein ausseramtlicher Konkursverwalter eingesetzt, sind an dessen Fähigkeit und Vertrauenswürdigkeit besonders strenge Anforderungen zu stellen. Absetzung eines solchen Konkursverwalters durch die Aufsichtsbehörde. Im summarischen Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin XY-AG setzte das Konkursamt K. ff., Inhaber eines Treuhandbüros in ..., als ausserordentlichen Konkursverwalter ein. Vor der Ernennung war den Gläubigern der konkursiten Firma durch Zirkularschreiben und Publikationen in den Amtsblättern der Kantone Solothurn und Aargau sowie im Schweiz.