Es liegt eine sogenannte uneinlässliche Klageantwort vor, in welcher sich der Beklagte darauf beschränkt, das Fehlen einer Prozessvoraussetzung geltend zu machen bzw. eine Einwendung zu erheben (Guldener, Zivilprozessrecht, S. 185). Die Einleitungsgebühr für den Rekursgegner ist daher nicht nach § 160 Abs. 1 GT festzusetzen sondern nach Umfang der Bemühungen und Schwierigkeit der Sache. Aus dieser Sicht scheint eine Gebühr von Fr. 500.-- angemessen. Demzufolge ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. November 1977