Wohl fand eine Aussöhnungsverhandlung statt und wurde Klage eingereicht, doch machte der Vertreter des Rekursgegners in seiner Prozessantwort bezüglich der einen Forderung die Einrede der abgeurteilten Sache, bezüglich der andern Forderung die Einwendung der fehlenden Passivlegitimation geltend. Damit ist aber die Prozesseinleitung nicht beendet, prozessiert wurde noch nicht über den eigentlichen Streitgegenstand. Es liegt eine sogenannte uneinlässliche Klageantwort vor, in welcher sich der Beklagte darauf beschränkt, das Fehlen einer Prozessvoraussetzung geltend zu machen bzw. eine Einwendung zu erheben (Guldener, Zivilprozessrecht, S. 185).