Die Einleitungsgebühr richtet sich gemäss Gebührentarif § 160 nach dem in der Klage genannten Streitwert und wäre im vorliegenden Falle nach einem Rahmen von Fr. 2'400.-- bis Fr. 6'000.-- zu bemessen. Zu beachten ist jedoch, dass hier keine vollständige Einleitung des Prozesses stattgefunden hat. Wohl fand eine Aussöhnungsverhandlung statt und wurde Klage eingereicht, doch machte der Vertreter des Rekursgegners in seiner Prozessantwort bezüglich der einen Forderung die Einrede der abgeurteilten Sache, bezüglich der andern Forderung die Einwendung der fehlenden Passivlegitimation geltend.