Dies ist hier nicht der Fall. Der Rekurrent bestreitet denn auch nicht, dass er die bis zum Rückzug entstandenen Gerichtskosten zu übernehmen hat, doch setzt er sich gegen die Übernahme der Parteikosten der Gegenpartei zur Wehr. Der Vertreter der Gegenpartei hat eine Kostennote über Fr. 2'762.-- eingereicht. In diesem Betrag sind enthalten Kosten für die Aussöhnungsverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten von Fr. 150.--, eine Einleitungsgebühr von Fr. 2'600.-- und Auslagen von Fr. 12.40. Die Einleitungsgebühr richtet sich gemäss Gebührentarif § 160 nach dem in der Klage genannten Streitwert und wäre im vorliegenden Falle nach einem Rahmen von Fr. 2'400.-- bis Fr. 6'000.-- zu bemessen.