Sein Vertreter reichte eine Kostenforderung über Fr. 2762.-- ein. Der Amtsgerichtspräsident verfügte, dass der Kläger die Gerichtskosten zu tragen und der Gegenpartei die Kostennote von Fr. 2'762.-- zu bezahlen habe. Gegen die Auferlegung der Parteientschädigung erhob der Kläger Rekurs. Das Obergericht hiess ihn teilweise gut mit folgender Begründung: Der Rekurrent hat die vor Amtsgericht angehobene Klage zurückgezogen und gilt daher als unterlegen. Gemäss § 101 der Zivilprozessordnung hat er sämtliche Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu tragen, sofern nicht eine der in § 101 Abs. 2 der Zivilprozessordnung genannten Ausnahmen vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.