Der Betrag umfasste laut Klageschrift zwei aus dem gleichen Rechtsverhältnis resultierende Forderungen. In der Klageantwort machte der Beklagte bezüglich der einen Forderung fehlende Passivlegitimation geltend und bezüglich der andern wandte er ein, über diese Angelegenheit sei bereits Prozess geführt und dann ein Vergleich abgeschlossen worden. Hierauf zog der Kläger die Klage zurück. Das Verfahren wurde abgeschrieben und dem Beklagten Frist gesetzt zur Geltendmachung einer Parteientschädigung. Sein Vertreter reichte eine Kostenforderung über Fr. 2762.-- ein.