SOG 1977 Nr. 11 § 160 Gebührentarif. Gibt der Beklagte nur eine sogenannte uneinlässliche Klageantwort ab, ist - bei Kostenpflicht des Klägers - die Einleitungsgebühr nicht nach § 160 Abs. 1, sondern nach § 160 Abs. 2, das heisst nach Umfang der Bemühungen und nach Schwierigkeit der Sache festzusetzen. A. erhob gegen B. Klage auf Bezahlung von Fr. 26'578.--. Der Betrag umfasste laut Klageschrift zwei aus dem gleichen Rechtsverhältnis resultierende Forderungen.