In der Tatsache, dass das Arbeitsgericht in Kenntnis seiner fehlenden Zuständigkeit ein Urteil fällte, liegt eine Verletzung elementarster Gesetzesvorschriften ($ 55 ZPO).Nachdem das Obergericht durch die Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Streit befasst ist, hat auch diese Instanz das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu prüfen. Die - zwingenden - Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes sind vorliegend nicht erfüllt. Das Urteil ist daher im Umfang seiner Anfechtung aufzuheben. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11. Mai 1977