Das Arbeitsgericht besitzt eine Spruchkompetenz bis Fr. 5'000.--. Das Gericht hat das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen und nur bei ihrem Vorliegen ist es befugt, ein Urteil in der Sache zu fällen. Die Parteien können über die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht konvenieren. In der Tatsache, dass das Arbeitsgericht in Kenntnis seiner fehlenden Zuständigkeit ein Urteil fällte, liegt eine Verletzung elementarster Gesetzesvorschriften ($ 55 ZPO).Nachdem das Obergericht durch die Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Streit befasst ist, hat auch diese Instanz das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu prüfen.