SOG 1977 Nr. 10 § 3 Gesetz über die Arbeitsgerichte. Die Parteien können die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht erweitern. 1. Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil u. a. folgendes ausgeführt: ". Dieser Streitwert - im Rahmen von ca. Fr. 12'000.-- bis Fr. 50'000.-- - sprengt die Kompetenz des Arbeitsgerichts. Es wäre Sache des ordentlichen Gerichts (Amtsgericht), diesen Fall im Untersuchungsverfahren abzuwickeln. Allein heute haben beide Parteivertreter auf Befragen durch den Obmann die Zuständigkeit, und zwar die sachliche Zuständigkeit, ausdrücklich bejaht und das Urteil verlangt." 2. Das Arbeitsgericht besitzt eine Spruchkompetenz bis Fr. 5'000.--.