Der Rekurrent drohte der Rekursgegnerin schriftlich das Kurzschliessen der Klärgrube an und er drohte auch, die Abwasserleitung zuzumauern. Diese Drohungen, unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen ausgesprochen, hätten bei Verwirklichung auch nur für kurze Zeit erheblichen Schaden verursachen können. Die zeitliche und sachliche Dringlichkeit war somit gegeben, so dass die Voraussetzungen für eine superprovisorische Verfügung zu bejahen sind. Der Rekurs ist - soweit darauf eingetreten werden kann - abzuweisen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. April 1976