3. Soweit hingegen eine derartige superprovisorische Verfügung nach § 260 ZPO überhaupt erlassen wurde, besteht - ungeachtet ihres Inhalts - ein rechtliches Interesse an ihrer Überprüfung. Ob Dringlichkeit bestand, die zum Erlass einer Verfügung ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs befähigt, ist überprüfbar und entspricht schützenswerten Interessen. Insofern ist auf den Rekurs einzutreten. 4. Der Rekurrent drohte der Rekursgegnerin schriftlich das Kurzschliessen der Klärgrube an und er drohte auch, die Abwasserleitung zuzumauern.