Es besteht kein rechtliches Interesse an der Überprüfung des Inhaltes einer Verfügung durch die Rekursinstanz, wenn die fragliche Verfügung von der Verfügungsinstanz innert kürzester Frist (maximal 5 Tage) definitiv erlassen (bestätigt), aufgehoben oder abgeändert wird. Es ist zu beachten, dass die "Bestätigungsverfügung" vom 29. Dezember 1975 mit dem Rekurs anfechtbar ist. 3. Soweit hingegen eine derartige superprovisorische Verfügung nach § 260 ZPO überhaupt erlassen wurde, besteht - ungeachtet ihres Inhalts - ein rechtliches Interesse an ihrer Überprüfung.