Mit ihrem Erlass am 22. Dezember 1975 setzte der Gerichtspräsident Tagfahrt an auf den 29. Dezember 1975. Anlässlich dieser Verhandlung sollte der Inhalt der Verfügung definitiv festgelegt werden. Der Entscheid über die anbegehrte einstweilige Verfügung wurde nicht mit Verfügung vom 22. Dezember 1975, sondern erst mit jener vom 29. Dezember 1975 gefällt. Es besteht kein rechtliches Interesse an der Überprüfung des Inhaltes einer Verfügung durch die Rekursinstanz, wenn die fragliche Verfügung von der Verfügungsinstanz innert kürzester Frist (maximal 5 Tage) definitiv erlassen (bestätigt), aufgehoben oder abgeändert wird.