Am 23. Dezember 1975 erhob der Gesuchsgegner gegen die superprovisorische Verfügung Rekurs. Der Gerichtspräsident und die Gesuchsgegnerin beantragen, auf den Rekurs nicht einzutreten, eventuell sei er abzuweisen. Es sei nicht darauf einzutreten, weil er durch die (unterdessen durchgeführte) Verhandlung vom 29. Dezember 1975 und die im Anschluss daran erlassene Verfügung gegenstandslos geworden sei. 2. Soweit der Inhalt der superprovisorischen Verfügung angefochten wird, kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Der Inhalt dieser Verfügung hatte nur provisorischen Charakter. Mit ihrem Erlass am 22. Dezember 1975 setzte der Gerichtspräsident Tagfahrt an auf den 29. Dezember