SOG 1976 Nr. 9 § 260 und § 300 Abs. 2 ZPO. Die Dringlichkeit, nicht aber der Inhalt einer superprovisorischen Verfügung ist mit dem Rekurs überprüfbar. 1. Am 22. Dezember 1975 erliess der Gerichtspräsident auf Begehren der Gesuchstellerin G. I. eine superprovisorische Verfügung gemäss § 260 ZPO. Nach ihr hatte der Gesuchsgegner T. S. zu dulden, dass die Gesuchstellerin ihr Abwasser wie bisher durch die auf dem Grundstück des Gesuchsgegners befindliche Leitung der öffentlichen Kanalisationsleitung zuführt. Gleichzeitig verfügte der Gerichtspräsident Tagfahrt auf den 29. Dezember 1975. - Am 23. Dezember 1975 erhob der Gesuchsgegner gegen die superprovisorische Verfügung Rekurs.