Die Verfahrensbemängelungen, die der Rekurrent - nicht ganz verständlicherweise - im Rechtsmittelverfahren mit "Prozesseinrede" bezeichnet, sind unbehelflich. Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde nicht verletzt, indem der Nichteintretensantrag implizite Beurteilung fand. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. April 1976