Die mündliche Neuformulierung des schriftlichen Gesuches vom 18. Dezember 1975, anlässlich der Verhandlung vom 29. Dezember 1975, war durchaus zweckmässig. Ein Vorentscheid über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Gesuchsformulierung mit Eintreten oder Nichteintreten, wie dies der Rekurrent offenbar wünschte, war überflüssig, abgesehen davon, dass mit dem Entscheid über das Gesuch auch über das Eintreten entschieden ist. Die Verfahrensbemängelungen, die der Rekurrent - nicht ganz verständlicherweise - im Rechtsmittelverfahren mit "Prozesseinrede" bezeichnet, sind unbehelflich.