So werden die Anspruchsvoraussetzungen und die Beweisführung formell und materiell vereinfacht. Es hätte einen wesentlichen Formalismus bedeutet, wenn der Summarrichter das modifizierte Gesuch anlässlich der Entscheidverhandlung an der im ordentlichen Verfahren sich stellenden Frage einer Klageänderung gemessen hätte. Es genügt im Summarverfahren vollauf, wenn die Umschreibung des Gesuches dem durch die einstweilige Verfügung befolgten und gesetzlich erlaubten Zweck entspricht. Die mündliche Neuformulierung des schriftlichen Gesuches vom 18. Dezember 1975, anlässlich der Verhandlung vom 29. Dezember 1975, war durchaus zweckmässig.