- Das Obergericht führt dazu folgendes aus: Die allgemeinen und speziellen Bestimmungen des ordentlichen Prozessverfahrens finden im Summarprozess nur insofern Anwendung, als dadurch das Wesen dieser besonderen Verfahrensart nicht beeinträchtigt wird. Das summarische Verfahren ist gekennzeichnet durch die Beschränkung des Prozessstoffes und des Verfahrens zum Zwecke der Prozessbeschleunigung. So werden die Anspruchsvoraussetzungen und die Beweisführung formell und materiell vereinfacht.