SOG 1976 Nr. 8 § 144 und § 239 ZPO. - Die Bestimmungen des ordentlichen Prozessverfahrens finden im Summarprozess nur insofern Anwendung, als dadurch das Wesen dieser besondern Verfahrensart nicht beeinträchtigt wird. - Zur Frage, ob es zulässig ist, das Gesuch um Erlass einer einstweiligen Verfügung an der mündlichen Verhandlung anders zu formulieren als im ursprünglichen Gesuch. In der Begründung seines Rekurses gegen eine einstweilige Verfügung machte der Gesuchsgegner geltend, der Gesuchsteller habe an der Augenscheinsverhandlung, die unmittelbar der Entscheidfällung vorausging, sein Rechtsbegehren modifiziert, was unzulässig gewesen sei. - Das Obergericht führt dazu folgendes aus: