Dies müsste aber ausdrücklich vorgesehen sein; die Erteilung des Armenrechts für Rechtsöffnungssachen, insbesondere die Voraussetzungen dazu, dürfen nicht einfach aus den Bestimmungen über das Armenrecht im Zivilprozess abgeleitet werden, sondern müssten selbständig geordnet werden (vgl. BGE 85 I 137 ff./Fritzsche, Schuldbetreibung I, 2. Aufl. S. 114). Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 18. Mai 1976