SOG 1976 Nr. 7 §§ 106 ff., 245 ZPO. Für Rechtsöffnungssachen besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht für Rechtsöffnungssachen jedoch weder von Bundesrechts wegen, noch sieht der Kanton Solothurn in seiner Zivilprozessordnung vor, dass die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege auch auf Rechtsöffnungssachen anzuwenden seien. Dies müsste aber ausdrücklich vorgesehen sein;