Das hat seinen guten Grund, indem solche Forderungen erst während des Prozesses entstehen oder weiterlaufen, oft bei Klageerhebung nicht berechnet werden können. Sozialleistungen dagegen sind auf dem öffentlichen Recht basierende Abgaben, die mit Kosten im eben erwähnten Sinn nicht gleichgestellt werden können. Überdies hat der Kläger wegen der Zuständigkeitsgrenze seine Forderung auf 5000 Franken beschränkt, ohne sich über deren detaillierte Zusammensetzung auszusprechen. Das Arbeitsgericht konnte demnach auch nur gerade diesen Betrag zusprechen. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb in diesem Punkte, gestützt auf § 35 lit. c ZPO gutzuheissen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 13. September 1976