Die Vorinstanz vertritt nun offenbar die Auffassung, dass Sozialleistungen des Arbeitgebers als Nebenkosten für die Streitwertberechnung nicht in Betracht fallen, so dass es im Dispositiv zu der an sich fragwürdigen Formulierung "netto" kam. Nach § 4 Abs. 2 ZPO fallen Zinsen, Früchte und Kosten, wenn sie als Nebenrechte geltend gemacht werden, für die Berechnung des Streitwertes nicht in Betracht. Das hat seinen guten Grund, indem solche Forderungen erst während des Prozesses entstehen oder weiterlaufen, oft bei Klageerhebung nicht berechnet werden können.