- Das Obergericht äusserte sich als Beschwerdeinstanz zu diesem Punkte wie folgt: Es ist davon auszugehen, dass der Kläger zwei volle Monatslöhne (Februar und März 1976) à 2600 Franken und eine Lohnrestanz für den Monat Januar von 2000 Franken, somit 7200 Franken forderte, diese Forderung aber auf 5000 Franken - obere Streitwertgrenze des Arbeitsgerichtes - reduzierte. Die Vorinstanz vertritt nun offenbar die Auffassung, dass Sozialleistungen des Arbeitgebers als Nebenkosten für die Streitwertberechnung nicht in Betracht fallen, so dass es im Dispositiv zu der an sich fragwürdigen Formulierung "netto" kam.